Inhalt
Arbeitsbefreiung − mit Lohnfortzahlung (§ 29 TV-L)
Während der Arbeitsbefreiung wird der/die Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung/des Lohns von der Arbeit freigestellt.
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Anlässe
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Arbeitstag(e)
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Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
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1
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Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils
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2
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Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort
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1
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25-jähriges und 40-jähriges Dienstjubiläum
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1
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Bei schwerer Erkrankung:
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Arbeitstag(e)/Jahr
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einer/eines Angehörigen, soweit sie/er im selben Haushalt lebt
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1
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eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat*
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bis zu 4
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einer Betreuungsperson, wenn Beschäftige deshalb die Betreuung seines/ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen geistiger oder seelischer Behinderung dauerhaft pflegebedürftig ist, übernehmen müssen*
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bis zu 4
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Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss.
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erforderliche Abwesenheitszeit einschließl. Wegezeiten
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*Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beschäftigten/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt (gilt für die ersten beiden Fälle). Die Freistellung für alle drei Fälle darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
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Sonstiges:
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Arbeitstage
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Dringende Fälle Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgesehen ist
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3
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Sonderurlaub − ohne Lohnfortzahlung (§ 28 TV-L)
Verzichtet der/die Beschäftigte auf die Lohnfortzahlung, kann aus wichtigen Gründen auch Sonderurlaub beantragt werden.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 28 TV-L ist z.B.:
– der Betreuung von Kindern und Pflege von Angehörigen
– einer Abgeordnetentätigkeit
– der Teilnahme Gewerkschaftstag, etc.
Die Prüfung erfolgt im Einzelfall.
Anträge
Die Anträge sind unter Angabe der Gründe auf dem Dienstweg über die Dekanin/den Dekan der Fakultät an das Team 9.1 zu richten. Der Sonderurlaub darf nur nach Genehmigung durch das Team 9.1 angetreten werden.